Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland"
Artikel 1
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom
Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der
allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens
getragen werden.
Artikel 2
Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als:
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und
Verdienstkreuz.
Der Bundespräsident behält sich vor, das Großkreuz in
einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das
Große Verdienstkreuz kann mit Stern, das Verdienstkreuz
auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen
werden.
Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden
gefaßtes schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der
Bundesadler auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot, mit
gold-schwarz-goldenem Saum.
Artikel 4
(1) Form und Tragweise des Verdienstkreuzes sind:
1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der
rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen.
Zu dem Großkreuz gehört ein goldener sechsspitziger
Bruststern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist.
Dieser wird an der linken Brustseite getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner
als das Großkreuz.
Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern an einem breiten
Ordensbande von der rechten Schulter zur linken Hüfte
führenden Bande getragen. Zu dem Großen Verdienstkreuz
mit Stern gehört ein goldener vierspitziger Bruststern,
auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird
auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz an einem Ordensbande um den
Hals getragen.
3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große
Verdienstkreuz.
Es wird
a) als Verdienstkreuz an der linken Brustseite,
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Band
an der linken oberen Brustseite getragen.
Form und Ausmaß der Ordenzeichen sowie Art und Farbe der
Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.
(2) Die Inhaber des Großkreuzes und des Großen
Verdienstkreuzes mit Stern können als Zeichen ihrer
erhöhten Auszeichnung außerdem das Große Verdienstkreuz
tragen.
(3) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird das
früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt. Jedoch
tragen mit dem Großkreuz Beliehene, die bereits Inhaber des
Großen Verdienstkreuzes mit Stern sind, das Schulterband
des Großkreuzes.
Artikel 5
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des
Verdienstordens sind:
Die Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der Präsident
des Deutschen Bundestages und der Präsident des Deutschen
Bundesrates
für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres
Geschäftsbereiches;
der Bundesminister des Auswärtigen
für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland
und für ausländische Staatsangehörige;
die Staats- und Ministerpräsidenten der Länder, der
Regierende Bürgermeister der Stadt Berlin, der Präsident
des Senates der Freien Hansestadt Bremen und der Präsident
des Senates Erster
Bürgermeister der Hansestadt Hamburg
für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes
zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung
vorlegt.
Artikel 6
(1) Das Großkreuz und das Große Verdienstkreuz mit Stern
werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des
Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler
und, je nachdem es sich um einen deutschen oder um
einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, von dem
Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des
Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des
Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes und der
Verdienstkreuze werden listenmäßig durch Erlaß des
Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler und den Bundesminister des Innern oder den
Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch
den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.
Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der
Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die
Verleihung der Großkreuze und des Großen Verdienstkreuzes
mit Stern tragen das große, die über die Verleihung der
anderen Verdienstorden das kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen
über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht
nicht.
Artikel 8
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das
Bundespräsidialamt wahr.
Bonn, den 7. September 1951.
Erlaß über die Ergänzung des Statuts des"Verdienstordens
der Bundesrepublik Deutschland".
Vom 9. Juni 1952.
(1) Artikel
2 Abs. 3 und Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Statuts des
Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 7.
September 1951 werden dahin ergänzt, dass das Große
Verdienstkreuz mit Stern auch ohne Schulterband verliehen
werden kann. In diesem Falle wird es an einem
Ordensband um den Hals getragen.
(2) Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:
Erweist sich ein
Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere
durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung
unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich
bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des
Verdienstordens entzogen werden.
Bonn, den 9. Juni 1952.
Erlaß
über die Neufassung
des Statuts des "Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland".
Vom 8. Dezember 1955.
Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland"
Artikel 1
Der
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom
Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der
allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens
getragen
werden.
Artikel
2
(1) Der
Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und
Verdienstkreuz.
(2) Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe
verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das
Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu
verleihen. Das Große
Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder
nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des
Ordenskreuzes am Bande verliehen werden.
(3) Außerdem wird ie Verdienstmedaille verliehen.
Artikel
3
(1) Das
Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes,
schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in
schwarz auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem
Saum,
Artikel
4
(1) Form
und Trageweise des Verdienstordens sind:
1. Das Großkreuz
wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken
Hüfte führenden Bande getragen. Das Band ist mit dem
Bundesadler durchwirkt. Zu dem Großkreuz gehört ein
goldener sechsspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen
aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite
getragen. Als Sonderstufe wird das Großkreuz mit einem
achtspitzigen Stern
getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das
Großkreuz.
Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und
Schulterband an einem breiten von der rechten Schulter zur
linken Hüfte führenden Bande getragen. Zum Großen
Verdienstkreuz mit Stern und
Schulterband gehört ein goldener vierspitziger Stern, auf
dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der
linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und als Großes
Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals getragen. Für
Form und Trageweise des Sterns gilt Nummer 2 Buchstabe a.
3. Das
Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große
Verdienstkreuz.
Es wird
a) als Verdienstkreuz 1. Klasse an der linken
Brustseite angesteckt.
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Bande
an der linken oberen Brustseite getragen.
4. Die Verdienstmedaille
ist rund und von goldener Farbe. Sie trägt auf der
Vorderseite das Ordenskreuz, das von einem Lorbeerkranz
umgeben ist, und auf der Rückseite die Inschrift: "Für
Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland", die
ebenfalls von einem Lorbeerkranz umgeben ist. Die
Verdienstmedaille wird an dem gleichen Bande wie das
Verdienstkreuz am Bande an
der linken oberen Brustseite getragen. Das Band hat jedoch
einen etwas schmaleren Saum.
Form und Ausmaß der Ordenszeichen und der Bänder werden auf
Mustertafeln festgelegt.
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem
Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird die
früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt; jedoch wird
nur ein Schulterband und
ein Stern getragen,
Artikel
5
(1) Vorschlagsberechtigt
für die Verleihung des Verdienstordens sind
die
Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie der Präsident des
Deutschen Bundestages und der Präsident des Deutschen
Bundesrates
für die
im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres
Geschäftsbereichs,
der
Bundesminister des Auswärtigen
für
deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und
für ausländische Staatsangehörige,
die
Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende
Bürgermeister von Berlin, der Präsident des Senats der
Freien Hansestadt Bremen und der Präsident des Senats der
Freien und
Hansestadt Hamburg
für den
Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes
zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung
vorlegt.
Artikel
6
(1) Das Großkreuz,
das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband und das
Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen
besonderen Erlaß des Bundespräsidenten
verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler und[1], je nachdem
es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen
Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen
mit dem
Wohnsitz im Ausland handelt, von dem Bundesminister des
Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen
gegengezeichnet und von dem Chef dies Bundespräsidialamtes
mitgezeichnet
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes, der
Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille werden
listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter
Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler und[1] den Bundesminister des Innern oder den
Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch
den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.
Artikel
7
(1) Alle
Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des
Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des
Großkreuzes, des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und
Schulterband und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern
tragen das große, die über die Verleihung des Großen
Verdienstkreuzes, der beiden Verdienstkreuze und der
Verdienstmedaille das
kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des
Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner
Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres
Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden
Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches
Verhalten
nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis
zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.
Artikel
8
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das
Bundespräsidialamt wahr.
Bonn, den 8. Dezember 1955.
Erlaßüber
die Änderung des Statuts des "Verdienstordens der
Bundesrepublik Deutschland"
Vom 29. Januar 1979
Das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1134-1-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert,
In Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die Worte
"Bundeskanzler und" durch die Worte
"Bundeskanzler oder" ersetzt. Bonn,
den 29. Januar 1979
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG
Ausfertigungsdatum: 26.07.1957
"Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S.
334) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt
geändert durch Art. 10 G v. 19.2.2006 I 334
Eingangsformel
Der
Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und
Ehrenzeichen
§
1 Grundsatz
(1) Für
besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland
können Titel, Orden und
Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes
verliehen werden.
(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und
Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
§
2 Titel
(1)
Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit
gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die
Voraussetzungen ihrer
Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen
werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
§
3 Orden und Ehrenzeichen
(1)
Orden und Ehrenzeichen können nur vom Bundespräsidenten
oder mit seiner Genehmigung
gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlaß sowie
die Genehmigung sind im
Bundesgesetzblatt zu verkünden.
(2) Auszeichnungen für sportliche Leistungen können durch
den Bundespräsidenten als
Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
(3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder
akademischer Würde verbundenen
äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Das gleiche gilt für
Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer
Vereinigung, die Teilnahme an
einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen
oder als Anerkennung für
eine Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind,
sofern sie nicht nach ihrer
äußeren Form oder Trageweise den nach Absatz 1 gestifteten
oder nach Absatz 2 und § 6
anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln ähnlich
sind.
§
4 Entziehung
(1) Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten,
insbesondere durch Begehen
einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der
verliehenen Auszeichnung
unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich
bekannt, so kann ihm der
Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung
entziehen und die Einziehung der
Verleihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die
Entziehung eines Titels oder einer
Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist
der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Soweit Anordnungen des Bundespräsidenten
angefochten werden, ist die Klage
gegen den Bundesminister des Innern zu richten.
(2) Erkennt ein Gericht
1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
eines Verbrechens,
2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
wegen einer vorsätzlichen
Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung
der äußeren Sicherheit
strafbar ist, oder
3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden,
und ergibt sich aus dem Strafurteil, daß der Verurteilte
Inhaber von Titeln, Orden
oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen
worden sind, so teilt die
Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde die
Verurteilung mit, sobald sie
rechtskräftig ist.
(3) Die Mitteilung ist zu richten
1. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einer
Stelle innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen worden sind,
an den
Verleihungsberechtigten,
2. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einem
ausländischen Staatsoberhaupt,
einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle
außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen worden sind, an
das Bundespräsidialamt.
Die Mitteilung umfaßt den Urteilstenor sowie den
verliehenen Titel oder die verliehene
Auszeichnung. Der Empfänger der Mitteilung kann auch die
Mitteilung der Urteilsgründe
verlangen, soweit die Mitteilung des Urteilstenors für
seine Entscheidung nicht
ausreicht.
§
5 Genehmigung der Annahme
(1) Ein
Deutscher darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem
ausländischen
Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit
Genehmigung des
Bundespräsidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch,
wer nach dem 8. Mai
1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen Orden
oder ein ausländisches
Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu führen oder die
Auszeichnung zu tragen
beabsichtigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden; § 4
Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln, Orden und
Ehrenzeichen, die von
anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes verliehen werden.
Zweiter
Abschnitt
Besondere Vorschriften für früher verliehene Orden und
Ehrenzeichen
§
6 Früher verliehene Auszeichnungen
(1)
Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden
und Ehrenzeichen dürfen
getragen werden
1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem
Kaiser, einer
Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten
und dem
Bundespräsidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet
worden sind, sowie das
Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und
das Baltenkreuz. Soweit
die Auszeichnungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
8. Mai 1945 mit
nationalsozialistischen Emblemen verliehen worden sind,
dürfen sie nur in der
ursprünglichen Form getragen werden;
2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum
31. August 1939 für
Verdienste um die Olympischen Spiele 1936, um den
Luftschutz, das Feuerwehrwesen
und das Grubenwehrwesen gestiftet worden sind, sowie die in
dieser Zeit gestifteten
staatlichen Dienstauszeichnungen und
Treudienstehrenzeichen. Sie dürfen nur ohne
nationalsozialistische Embleme getragen werden; für ihre
Form sind die von der
Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des
Innern verwahrten Muster *)
maßgebend;
3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis
zum 8. Mai 1945 von den
zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im zweiten
Weltkrieg gestiftet worden
sind, einschließlich der Waffenabzeichen und des
Verwundetenabzeichens. Nummer 2
Satz 2 gilt entsprechend;
4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen
Staatsoberhaupt oder einer
ausländischen Regierung verliehen worden sind, wenn die
Annahme genehmigt worden
ist. Das gleiche gilt für Auszeichnungen ehemals
verbündeter Länder für Verdienste
im ersten und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine
Genehmigung zur Annahme nicht
erteilt oder widerrufen worden ist.
(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht
aufgeführt sind, sowie Abzeichen
mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen
werden. Sie dürfen weder
hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder
sonst in Verkehr gebracht
werden.
(3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung,
Auszeichnungen ehemals verbündeter
Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu
tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz
2), entziehen. § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§
7 Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges
(1) Das
Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von
jedem, der eine
Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der
Stufe getragen werden, die
in der Verordnung über die Stiftung eines
Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen
Ausführungsbestimmungen nach
Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen
vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis
der Verwundungen oder
Beschädigungen zu führen ist.
Dritter
Abschnitt
Besitznachweis
§
8 Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis
Orden
und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht
Abweichungen zulassen,
nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung
befugten Stelle ordnungsgemäß
verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit
die Stiftungsurkunde nichts
Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein
Besitzzeugnis oder ein vorläufiges
Besitzzeugnis innehat.
§
9 Ersatzurkunde
(1)
Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden
und Ehrenzeichen,
die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen
sind, ist für den
Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der
vorhandenen Unterlagen eine
Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des
Besitzzeugnisses ausgestellt werden
kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der
Antragsteller die Verleihung der
betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat
(Ersatzurkunde).
(2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde
gemäß Absatz 1 ist, daß
die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art
des Nachweises und das
Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der
Bundesminister des Innern
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr
dieselbe Wirkung wie die
Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von
Ersatzurkunden zuständigen
Behörden.
§
10 Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene
Auszeichnungen
(1) Als
Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8.
Mai 1945
verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße
Eintragung der Verleihung in
den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und
Soldbüchern sowie in anderen
Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der
Bundesminister des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu
bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als
Besitznachweis gelten, und die
Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen
ausstellen; er kann dabei bestimmen,
daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch
Bundesbehörden Gebühren erhoben
werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark
betragen dürfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere
in Absatz 1 genannte
Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8.
Mai 1945 verliehen worden
sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch
ohne Besitzzeugnis getragen
werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen
werden kann.
Vierter
Abschnitt
Ehrensold
§
11
(weggefallen)
Fünfter
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§
12 Trageweise
(1)
Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die
am Band zu tragen
sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken
Brustseite von rechts nach links in
folgender Reihenfolge angebracht:
1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2. Rettungsmedaille am Bande,
3. Eisernes Kreuz 1914,
4. Eisernes Kreuz 1939,
5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten
Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer
Verleihung,
6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7. Kriegsverdienstkreuz 1939,
8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten
Weltkrieg in der Reihenfolge
ihrer Verleihung,
9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer
Verleihung,
10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge
ihrer Verleihung,
11. ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres
Klassenverhältnisses.
(2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie
sonstigen Auszeichnungen, die
nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne
Band auf der Brust getragen
werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse
maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter
Form getragen werden.
§
13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
(1)
Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers
im Besitz der
Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser
Vorschrift nicht berührt.
§
14 Vertrieb
(1)
Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und
die dazugehörigen Bänder
dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung
eines ordnungsmäßigen Nachweises
(§§ 8, 9) überlassen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor
dem 8. Mai 1945 verliehen
worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann
darüber hinaus demjenigen,
der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung
zum Erwerb auch der
übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§
8 und 9 erforderlichen
Besitznachweises erteilen.
Sechster
Abschnitt
Bußgeld- und Schlußbestimmungen
§
15 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1. unbefugt inländische oder ausländische Orden oder
Ehrenzeichen, auch in
verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder
ein dazugehöriges Band
öffentlich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder
dazugehörige Bänder einer
Privatperson überläßt,
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder
ein dazugehöriges Band
herstellt oder in Verkehr bringt oder
3. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen
herstellt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen
oder Bändern stehen solche
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, und Gegenstände, die
zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten
Auszeichnungen, Bänder oder
Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden.
§
16
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
bestehende Ansprüche aus verliehenen
staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen
Republik sind erloschen.
Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des
Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.
§
17 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende
Vorschriften werden als Bundesrecht aufgehoben:
1. bis 10.
11. das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom
21. September 1949
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 11);
12. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17 über den
Entzug der unter der
nationalsozialistischen Herrschaft verliehenen Titel vom
20. Mai 1946
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178).
§
18 Berlin-Klausel
Dieses
Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten
Überleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
§
19 Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, § 11 mit
Wirkung vom 1. Oktober 1956
in Kraft.