Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

Artikel 1
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.
Artikel 2
Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als:

Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und
Verdienstkreuz.

Der Bundespräsident behält sich vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen werden.
Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot, mit gold-schwarz-goldenem Saum.
Artikel 4
(1) Form und Tragweise des Verdienstkreuzes sind:

1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zu dem Großkreuz gehört ein goldener sechsspitziger Bruststern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird an der linken Brustseite getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz.

Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern an einem breiten Ordensbande von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zu dem Großen Verdienstkreuz mit Stern gehört ein goldener vierspitziger Bruststern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz an einem Ordensbande um den Hals getragen.

3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz.

Es wird
a) als Verdienstkreuz an der linken Brustseite,
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Band an der linken oberen Brustseite getragen.
Form und Ausmaß der Ordenzeichen sowie Art und Farbe der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.
(2) Die Inhaber des Großkreuzes und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern können als Zeichen ihrer erhöhten Auszeichnung außerdem das Große Verdienstkreuz tragen.
(3) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt. Jedoch tragen mit dem Großkreuz Beliehene, die bereits Inhaber des Großen Verdienstkreuzes mit Stern sind, das Schulterband des Großkreuzes.
Artikel 5
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind:

Die Leiter der obersten Bundesbehörden sowie der Präsident des Deutschen Bundestages und der Präsident des Deutschen Bundesrates

für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereiches;
der Bundesminister des Auswärtigen

für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige;

die Staats- und Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister der Stadt Berlin, der Präsident des Senates der Freien Hansestadt Bremen und der Präsident des Senates Erster
Bürgermeister der Hansestadt Hamburg

für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 6
(1) Das Großkreuz und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler und, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes und der Verdienstkreuze werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.
Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung der Großkreuze und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung der anderen Verdienstorden das kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Artikel 8
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.
Bonn, den 7. September 1951.

Erlaß über die Ergänzung des Statuts des"Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland".
Vom 9. Juni 1952.

(1) Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Statuts des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 7. September 1951 werden dahin ergänzt, dass das Große Verdienstkreuz mit Stern auch ohne Schulterband verliehen werden kann. In diesem Falle wird es an einem Ordensband um den Hals getragen.
(2) Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:

Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich
bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.
Bonn, den 9. Juni 1952.


Erlaß über die Neufassung
des Statuts des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland".
Vom 8. Dezember 1955.

Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

Artikel 1
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen
werden.
Artikel 2
(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und
Verdienstkreuz.
(2) Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große
Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen werden.
(3) Außerdem wird  ie Verdienstmedaille verliehen.
Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in schwarz auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum,
Artikel 4
(1) Form und Trageweise des Verdienstordens sind:

1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Das Band ist mit dem Bundesadler durchwirkt. Zu dem Großkreuz gehört ein
goldener sechsspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen. Als Sonderstufe wird das Großkreuz mit einem achtspitzigen Stern
getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz.

Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband an einem breiten von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zum Großen Verdienstkreuz mit Stern und
Schulterband gehört ein goldener vierspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und als Großes Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals getragen. Für Form und Trageweise des Sterns gilt Nummer 2 Buchstabe a.

3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz.

Es wird
a) als Verdienstkreuz 1. Klasse an der linken Brustseite angesteckt.
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Bande an der linken oberen Brustseite getragen.

4. Die Verdienstmedaille ist rund und von goldener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite das Ordenskreuz, das von einem Lorbeerkranz umgeben ist, und auf der Rückseite die Inschrift: "Für
Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland", die ebenfalls von einem Lorbeerkranz umgeben ist. Die Verdienstmedaille wird an dem gleichen Bande wie das Verdienstkreuz am Bande an
der linken oberen Brustseite getragen. Das Band hat jedoch einen etwas schmaleren Saum.
Form und Ausmaß der Ordenszeichen und der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird die früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt; jedoch wird nur ein Schulterband und
ein Stern getragen,
Artikel 5
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind

die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie der Präsident des Deutschen Bundestages und der Präsident des Deutschen Bundesrates

für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,

der Bundesminister des Auswärtigen

für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,

die Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister von Berlin, der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Präsident des Senats der Freien und
Hansestadt Hamburg

für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 6
(1) Das Großkreuz, das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten
verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler und[1], je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit dem
Wohnsitz im Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef dies Bundespräsidialamtes mitgezeichnet
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes, der Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler und[1] den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.
Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des Großkreuzes, des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und
Schulterband und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung des Großen Verdienstkreuzes, der beiden Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille das
kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten
nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.
Artikel 8
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.

Bonn, den 8. Dezember 1955.


Erlaßüber die Änderung des Statuts des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"
Vom 29. Januar 1979


Das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert,

In Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die Worte "Bundeskanzler und" durch die Worte "Bundeskanzler oder" ersetzt.
Bonn, den 29. Januar 1979


Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG

Ausfertigungsdatum: 26.07.1957

"Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 19.2.2006 I 334

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und
Ehrenzeichen

§ 1 Grundsatz

(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und
Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Titel

(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer
Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.

§ 3 Orden und Ehrenzeichen

(1) Orden und Ehrenzeichen können nur vom Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung
gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlaß sowie die Genehmigung sind im
Bundesgesetzblatt zu verkünden.
(2) Auszeichnungen für sportliche Leistungen können durch den Bundespräsidenten als
Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
(3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder akademischer Würde verbundenen
äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das gleiche gilt für
Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an
einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung für
eine Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer
äußeren Form oder Trageweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Absatz 2 und § 6
anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 4 Entziehung

(1) Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen
einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung
unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der
Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der
Verleihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die Entziehung eines Titels oder einer
Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Soweit Anordnungen des Bundespräsidenten angefochten werden, ist die Klage
gegen den Bundesminister des Innern zu richten.
(2) Erkennt ein Gericht
1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen
Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit
strafbar ist, oder
3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
und ergibt sich aus dem Strafurteil, daß der Verurteilte Inhaber von Titeln, Orden
oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt die
Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde die Verurteilung mit, sobald sie
rechtskräftig ist.
(3) Die Mitteilung ist zu richten
1. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen worden sind, an den
Verleihungsberechtigten,
2. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt,
einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen worden sind, an das Bundespräsidialamt.
Die Mitteilung umfaßt den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene
Auszeichnung. Der Empfänger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der Urteilsgründe
verlangen, soweit die Mitteilung des Urteilstenors für seine Entscheidung nicht
ausreicht.

§ 5 Genehmigung der Annahme

(1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen
Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des
Bundespräsidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai
1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen Orden oder ein ausländisches
Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu führen oder die Auszeichnung zu tragen
beabsichtigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von
anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen werden.

Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für früher verliehene Orden und
Ehrenzeichen

§ 6 Früher verliehene Auszeichnungen

(1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen
getragen werden
1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer
Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten und dem
Bundespräsidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet worden sind, sowie das
Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. Soweit
die Auszeichnungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit
nationalsozialistischen Emblemen verliehen worden sind, dürfen sie nur in der
ursprünglichen Form getragen werden;
2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum 31. August 1939 für
Verdienste um die Olympischen Spiele 1936, um den Luftschutz, das Feuerwehrwesen
und das Grubenwehrwesen gestiftet worden sind, sowie die in dieser Zeit gestifteten
staatlichen Dienstauszeichnungen und Treudienstehrenzeichen. Sie dürfen nur ohne
nationalsozialistische Embleme getragen werden; für ihre Form sind die von der
Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster *)
maßgebend;
3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den
zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im zweiten Weltkrieg gestiftet worden
sind, einschließlich der Waffenabzeichen und des Verwundetenabzeichens. Nummer 2
Satz 2 gilt entsprechend;
4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
ausländischen Regierung verliehen worden sind, wenn die Annahme genehmigt worden
ist. Das gleiche gilt für Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste
im ersten und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine Genehmigung zur Annahme nicht
erteilt oder widerrufen worden ist.
(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen
mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder
hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht
werden.
(3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter
Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz
2), entziehen. § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7 Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges

(1) Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine
Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die
in der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach
Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder
Beschädigungen zu führen ist.

Dritter Abschnitt
Besitznachweis

§ 8 Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis

Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen,
nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß
verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts
Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges
Besitzzeugnis innehat.

§ 9 Ersatzurkunde

(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen,
die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den
Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine
Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden
kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Antragsteller die Verleihung der
betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
(2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1 ist, daß
die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises und das
Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die
Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen
Behörden.

§ 10 Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen

(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945
verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in
den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen
Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen, daß auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die
Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen,
daß für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben
werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte
Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden
sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen
werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.

Vierter Abschnitt
Ehrensold

§ 11

(weggefallen)

Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Trageweise

(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Band zu tragen
sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in
folgender Reihenfolge angebracht:
1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2. Rettungsmedaille am Bande,
3. Eisernes Kreuz 1914,
4. Eisernes Kreuz 1939,
5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer
Verleihung,
6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7. Kriegsverdienstkreuz 1939,
8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge
ihrer Verleihung,
9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
11. ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.
(2) Für die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die
nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen
werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.

§ 13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen

(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der
Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.

§ 14 Vertrieb

(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehörigen Bänder
dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises
(§§ 8, 9) überlassen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen
worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen,
der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der
übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen
Besitznachweises erteilen.

Sechster Abschnitt
Bußgeld- und Schlußbestimmungen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in
verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band
öffentlich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer
Privatperson überläßt,
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band
herstellt oder in Verkehr bringt oder
3. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die
zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Auszeichnungen, Bänder oder
Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.

§ 16

Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen
staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen.
Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 17 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Folgende Vorschriften werden als Bundesrecht aufgehoben:
1. bis 10.
11. das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 11);
12. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17 über den Entzug der unter der
nationalsozialistischen Herrschaft verliehenen Titel vom 20. Mai 1946
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178).

§ 18 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.

§ 19 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung, § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956
in Kraft.

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